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   VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242   

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VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242 (https://dejure.org/2011,65260)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242 (https://dejure.org/2011,65260)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27. September 2011 - AN 1 K 11.01242 (https://dejure.org/2011,65260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 BayBG und der Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 BayBG;Unterschiedliche Behandlung der beiden Altersteilzeitmodelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242
    In Anwendung dieser Grundsätze fordert Art. 33 Abs. 5 GG - mangels Existenz eines entsprechenden hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums - weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255; BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 C 28/05, NVwZ 2007, 1192; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 33 Rn. 49).

    Dass der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand für die Beamtengruppe der Lehrerinnen und Lehrer abweichend von derjenigen anderer Beamten festgelegt wurde, ist zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.9.1966, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.1.2008, a.a.O.).

    Wie bereits dargelegt, ist das gesetzgeberische Ziel, Beeinträchtigungen des ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetrieb zu vermeiden, die dadurch auftreten, dass Lehrer während eines laufenden Schuljahres in den Ruhestand oder in die Freistellungsphase der Altersteilzeit treten, und dies Unterrichtsausfälle zu Lasten der Schüler zur Folge haben könnte, sachgerecht und vermag eine gesetzliche Differenzierung zwischen den verschiedenen Altersteilzeitmodellen zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242
    Das gilt indessen nicht, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.1.1975 - 2 BvL 51/71, BVerfGE 39, 128, 146), wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Gesetzesänderung rechnen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.5.1983 - 2 BvL 8/82, BVerfGE 64, 158 174).

    Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 15.5.1985 - 2 BvL 24/82; BVerfGE 70, 69, 84 und 85; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.1.1975 - 2 BvL 51/71, BVerfGE 39, 128, 146).

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 C 28.05

    Gesetzliche Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand, Heraufsetzung bei

    Auszug aus VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242
    In Anwendung dieser Grundsätze fordert Art. 33 Abs. 5 GG - mangels Existenz eines entsprechenden hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums - weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255; BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 C 28/05, NVwZ 2007, 1192; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 33 Rn. 49).

    Vielmehr genießt der Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von (geänderten) Erfahrungswerten den Zeitpunkt (neu) festlegen, bis zu dem er etwa die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 C 28/05, a.a.O.; s. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04, BVerfGE 4, 219).

  • BVerwG, 22.09.1966 - II C 109.64

    Weiterbeschäftigung eines im Ruhestand befindlichen Beamten - Gesetzliche

    Auszug aus VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242
    Der Gesetzgeber kann dem Beamten demzufolge grundsätzlich Beamtendienste abfordern, solange dieser noch dienstfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.1966 - II C 109.64, BVerwGE 25, 83).

    Dass der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand für die Beamtengruppe der Lehrerinnen und Lehrer abweichend von derjenigen anderer Beamten festgelegt wurde, ist zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.9.1966, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.1.2008, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2008 - 1 K 3684/06

    Ruhestand, Altersgrenze, Lehrer

    Auszug aus VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242
    Ein solcher Grundsatz der Wahrung des Besitzstandes schlechthin kann dieser Verfassungsnorm nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.12.1958 - 1 BvL 27/55, BVerfGE 8, 332; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.1.2008 - 1 K 3684/06; Jarass/ Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 49).

    Dass der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand für die Beamtengruppe der Lehrerinnen und Lehrer abweichend von derjenigen anderer Beamten festgelegt wurde, ist zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.9.1966, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.1.2008, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242
    Unerheblich ist, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.7.1969 - 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 310; Beschluss vom 18.5.1971 - 1 BvL 7/69 und 1 BvL 8/6931, BVerfGE 31, 119, 130; Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335/76, 1 BvR 427/76 und 1 BvR 811/7650, BVerfGE 50, 57, 77).
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242
    Unerheblich ist, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.7.1969 - 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 310; Beschluss vom 18.5.1971 - 1 BvL 7/69 und 1 BvL 8/6931, BVerfGE 31, 119, 130; Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335/76, 1 BvR 427/76 und 1 BvR 811/7650, BVerfGE 50, 57, 77).
  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242
    Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 15.5.1985 - 2 BvL 24/82; BVerfGE 70, 69, 84 und 85; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.1.1975 - 2 BvL 51/71, BVerfGE 39, 128, 146).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242
    Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.10.1980 - 1 BvR 179/78 und 1 BvR 464/78, BVerfGE 55, 114, 128; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242
    Der Gleichheitssatz zwingt nämlich den Vorschriftengeber nicht zu einer bestimmten, sondern nur zu einer konsequenten Gestaltung der als Vergleichspaar fungierenden Tatbestände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.3.1959 - 1 BvL 44/56, 1 BvL 39/56, BVerfGE 9, 201, 206), weshalb ein Nichtbegünstigter grundsätzlich nicht verlangen kann, dass die (verfassungswidrige) begünstigende Regelung auf ihn erstreckt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvL 149/52, BVerfGE 8, 28, 36 f.; Beschluss vom 14.4.1959 - 1 BvL 19/58 und 1 BvL 21/58, BVerfGE 9, 250, 255; und Entscheidung vom 12.1.1965 - 2 BvR 454/62 und 2 BvR 470/6218, BVerfGE 288, 301 f.; BayVGH, Urteil vom 7.2.2002 - 3 B 98.526).
  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versorgungsansprüche scheinehelicher Kinder von

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 19/58

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • VGH Bayern, 10.03.2005 - 3 ZB 04.121
  • VGH Bayern, 07.02.2002 - 3 B 98.526
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04

    Zur tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für die Arbeitsverhältnisse von

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 398/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die Verlängerung

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73
  • VG Bayreuth, 27.04.2012 - B 5 K 11.794

    Willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber der Altersteilzeit im Blockmodell

    Man nehme auf das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. September 2011 (Az. AN 1 K 11.01242) Bezug.

    Für eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2011 nach § 79 Abs. 2 VwGO fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser gegenüber dem Ausgangsschreiben vom 31. März 2011 keine weitergehende, selbständige Beschwer enthält und weil auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind (vgl. VG Würzburg vom 8.3.2012 a.a.O., a.A. VG Ansbach vom 27.9.2011 Az. AN 1 K 11.01242).

    Soweit die Klägerin in diesen Gesetzesänderungen einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sieht, verweist das Gericht zunächst auf die in gleichgelagerten Fällen getroffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. September 2011 (a.a.O.) sowie des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2012 (a.a.O.) mit ihren überzeugenden Begründungen und sieht von einer nochmaligen ausführlichen Darstellung ab.

    33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (VG Ansbach vom 27.9.2011, a.a.O., m.w.N.).

    Die unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften, die sich in Altersteilzeit im Regelmodell befinden und ohne Ausnahme der neuen gesetzlichen Regelung der Art. 62 Satz 2, Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG unterfallen, und den Lehrkräften, die sich bei Inkrafttreten des neuen Dienstrechts noch in der Ansparphase im Blockmodell befinden, ist sachlich gerechtfertigt durch die Notwendigkeit, eine möglichst reibungslose Unterrichtsversorgung ohne größeren Lehrkraftwechsel während des Schuljahres oder Unterrichtsausfälle wegen nicht möglicher zeitnaher Nachbesetzung frei gewordener Stellen durch Ruhestandsversetzung sicherzustellen (vgl. VG Ansbach vom 27.9.2011 a.a.O.).

  • VG Bayreuth, 27.04.2012 - B 5 K 11.633

    Neuregelung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 BayBG und der

    Auf das Urteil des VG Ansbach vom 27. September 2011 (Az.: AN 1 K 11.01242) werde verwiesen.

    Für eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2011 nach § 79 Abs. 2 VwGO fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da dieser gegenüber dem Ausgangsschreiben vom 22. März 2011 keine weitergehende, selbständige Beschwer enthält und auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind (vgl. VG Würzburg, a.a.O., a.A. VG Ansbach vom 27. September 2011, a.a.O.).

    Soweit die Klägerin in diesen Gesetzesänderungen einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sieht, verweist das Gericht zunächst auf die in gleichgelagerten Fällen getroffenen Entscheidungen des VG Ansbach vom 27. September 2011 (a.a.O.) und des VG Würzburg vom 8. März 2012 (a.a.O.) und die dortigen umfangreichen und überzeugenden Begründungen und sieht von einer nochmaligen ausführlichen Darstellung ab.

  • VG Würzburg, 08.03.2012 - W 1 K 11.543

    Gymnasiallehrer; Neuregelung der gesetzlichen Altersgrenze; Altersteilzeit im

    Es werde darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Ansbach in einem vergleichbaren Verfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2011 (Az: AN 1 K 11.01242) die Klage abgewiesen habe.

    Das Gericht folgt hier den Gründen des den Beteiligten ausdrücklich bekannten Urteils des VG Ansbach vom 27. September 2011 (Az: AN 1 K 11.01242), wonach es sich bei dem - im vorliegenden Verfahren inhaltsgleichen - Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. April 2011 nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG handelt.

    Das Gericht folgt auch insoweit grundsätzlich den umfangreichen und überzeugenden Gründen des den Beteiligten bekannten Urteils des VG Ansbach vom 27. September 2011 - Az: AN 1 K 11.01242 - und sieht von einer nochmaligen ausführlichen Darstellung ab.

  • VG Bayreuth, 27.04.2012 - B 5 K 11.417

    Willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber der Altersteilzeit im Blockmodell

    Für eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2011 nach § 79 Abs. 2 VwGO fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser gegenüber dem Ausgangsschreiben vom 25. März 2011 keine weitergehende, selbständige Beschwer enthält und weil auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind (vgl. VG Würzburg vom 8.3.2012 a.a.O., a.A. VG Ansbach vom 27.9.2011 Az. AN 1 K 11.01242).

    33 Abs. 5 GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze (VG Ansbach vom 27.9.2011, a.a.O., m.w.N.).

    Die unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften, die sich in Altersteilzeit im Regelmodell befinden und ohne Ausnahme der neuen gesetzlichen Regelung der Art. 62 Satz 2, Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG unterfallen, und den Lehrkräften, die sich bei Inkrafttreten des neuen Dienstrechts noch in der Ansparphase im Blockmodell befinden, ist sachlich gerechtfertigt durch die Notwendigkeit, eine möglichst reibungslose Unterrichtsversorgung ohne größeren Lehrkraftwechsel während des Schuljahres oder Unterrichtsausfälle wegen nicht möglicher zeitnaher Nachbesetzung frei gewordener Stellen durch Ruhestandsversetzung sicherzustellen (vgl. VG Ansbach vom 27.9.2011 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195

    Beamtenrecht

    Verbindlich ist allein die Formulierung, dass die ab 1. August 2008 beginnende Altersteilzeitbeschäftigung - entsprechend der gesetzlichen, in Art. 80d Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F. getroffenen Regelung, von der die Behörde nicht abweichen kann - bis zum Eintritt in den (gesetzlichen) Ruhestand dauert (VG Ansbach, U.v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U.v. 8.3.2012 - W 1 K 11.543 - juris Rn. 24; VG Augsburg, GB.v. 15.4.2011 - Au 2 K 10.1894 - juris Rn. 11).
  • VG Ansbach, 15.03.2016 - AN 1 K 15.02574

    Versorgungsabschlag bei einer schwerbehinderten Lehrerin, die Altersteilzeit im

    Weder die Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG noch die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 BayBG unterliegen (verfassungs)rechtlichen Bedenken (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242, juris; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris).
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